Aufzugswartung  für Personenaufzüge – Mehr Sicherheit bitte!

Die regelmäßige Wartung einer Aufzugsanlage ist unabdingbar, weil gesetzlich vorgeschrieben. Alle zwei Jahre sind Personenaufzüge einer sogenannten Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu unterziehen. Regelmäßige Prüfungen von Aufzugsanlagen werden wiederkehrende Prüfungen genannt. Die Kosten hierfür hat der Eigentümer der Anlage zu tragen. Um hohe Folgekosten nach der Anschaffung eines Aufzugs zu vermeiden, sollte man grundsätzlich mit dem Hersteller einen langfristigen Wartungsvertrag abschließen. Hierbei ist zu beachten, dass sich Wartungsverträge nach dem Umfang der darin inkludierten Services unterscheiden.

Durch regelmäßige Aufzugswartung sicher gehenJede Aufzugsanlage muss in Deutschland regelmäßig auf Herz und Nieren überprüft werden. Abhängig von der Antriebsart sind die Hydraulik oder die Seilzüge zu prüfen. Auch die Bremsen, die Sicherheitsvorkehrungen sowie die Türen und deren Schließmechanismen müssen Gegenstand der Prüfung sein. Auch der allgemeine Zustand der Anlage und des Aufzugsschachts  dürfen bei der Wartung nicht vernachlässigt werden.

Im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet der Gesetzgeber die Betreiber dazu, stets für einen sicheren und ordnungsgemäßen Zustand der Aufzugsanlage zu sorgen.

 

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Zertifizierung/Vorschriften

Da Aufzüge überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV sind, unterliegen sie bestimmten Prüfungen sowohl vor der Inbetriebnahme als auch in regelmäßigen Abständen danach durch zugelassene Überwachungsstellen wie TÜV oder DEKRA. Die BetrSichV hat Gesetzescharakter; in dieser Eigenschaft ist sie für jeden Betreiber verbindlich. Gesetzlich verankert ist die Aufzugswartung zudem im Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) und in der Verordnung über Aufzugsanlagen mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift (AufzV).

Ein kompetentes Aufzugsunternehmen unterstützt seine Kunden in allen Fragen rund um die Wartung. Aufzugswartungen unterliegen zudem der europäischen Wartungsnorm DIN EN 13015. Man sollte Wartungsaufträge grundsätzlich nur an Dienstleister vergeben, die mit dieser Norm zertifiziert sind. Nur so kann man sich dessen sicher sein, dass sämtliche Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden. Die Europanorm DIN EN 13015 definiert die Anforderungen an die Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen und garantiert dem Betreiber der Aufzugsanlage, dass die Wartung nach festgelegten und nachvollziehbaren Regeln durchgeführt wird.

Eine Zertifizierung mit dieser Norm ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Unter anderem müssen zertifizierte Dienstleister ihre Mitarbeiter kontinuierlich schulen und ein QualitätsmanagementSystem nach DIN ISO 9001 eingeführt haben. Neben der europäischen Norm gibt es noch eine Reihe deutscher DINNormen, die die Sicherheit von Aufzügen tangieren.

Das Problem ist jedoch, dass für die Wartung von Aufzugsanlagen zwar die europäische Norm gilt, aber niemand überprüft, ob diese tatsächlich angewendet wird. Es gibt seitens der Wartungsdienstleister keine umfassende Dokumentationspflicht gegenüber ihren Kunden. Eine Bewertung der Wartungsleistung durch die zugelassenen Überwachungsstellen (TÜV, DEKRA) ist in der deutschen BetrSichV nicht vorgesehen und ist somit nicht Gegenstand der regelmäßigen Kontrollen. In der BetrSichV ist lediglich festgelegt, dass die technische Sicherheit der Anlagen allein dem Betreiber obliegt – ungeachtet dessen, wann sie installiert wurden, d. h. wie alt sie sind.

Per Gesetz sind die Betreiber verpflichtet, für alle Anlagen eine sicherheitstechnische Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen. Dabei beurteilen die zuständigen Überwachungsstellen (TÜV, DEKRA) das aktuelle Sicherheitsniveau des Aufzugs nach vorgeschriebenen Kriterien. Die detaillierte Gefährdungsbeurteilung beinhaltet eine Risikobewertung und definiert erforderliche Veränderungen.

Bei den eigentlichen Aufzugswartungen, abgesehen von der nach DIN EN 13015 zertifizierten Wartung, gibt es keinen festgeschriebenen Leistungsumfang für bestimmte Wartungsbegriffe; es ist also nicht definiert, was unter einer Vollwartung, einer Schmierwartung oder einer Teilwartung genau zu verstehen ist. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten nur nach EN DIN 13015 zertifizierte Dienstleister beauftragt werden.

Gemäß BetrSichV werden auf Grundlage der ausgeführten sicherheitstechnischen Bewertung der Anlage bestimmte Prüffristen von den zugelassenen Überwachungsstellen definiert. Diese dürfen nur in Ausnahmefällen und auf Antrag bei der zuständigen Behörde überschritten werden.

Bei einer neuen Aufzugsanlage hat die sicherheitstechnische Bewertung der Aufzugsanlage zur Bestimmung der Prüffristen innerhalb der ersten sechs Monate nach der Inbetriebnahme zu erfolgen. Die ermittelten Prüffristen sind anschließend durch eine zugelassene Überwachungsstelle bestätigen zu lassen.

Kosten für Wartung und Betrieb

Wartung einer AufzugsanlageZu den reinen Anschaffungskosten einer Aufzugsanlage addieren sich die  Betriebskosten und die Wartungskosten. Diese zwei Kostenblöcke gilt es vor der Anschaffung eines Aufzugssystems gebührend zu berücksichtigen. Im Vorfeld des Kaufs einer Aufzuganlage ist es daher angeraten, einen umfassenden Kostenplan zu erstellen, um die Ausgaben für einen Personenaufzug von Anfang an im Blick zu haben.

Die Wartungskosten sind schwer zu pauschalisieren, denn sie variieren entsprechend mehreren Faktoren wie der Förderhöhe, dem Antriebssystem und der Anzahl der Haltepunkte.

Grob lässt sich pro Jahr eine Summe aus Wartungskosten und Betriebskosten zwischen  2000 € und 6000 € veranschlagen. Diese Summe kann je nach Förderhöhe, Häufigkeit der Nutzung und der Tragfähigkeit deutlich höher ausfallen.

Wartungsvertrag für Aufzüge

Die Wartungsintervalle werden aufgrund der sicherheitstechnischen Bewertung  für jede Anlage individuell festgelegt. Dabei spielen bspw. das Alter der Anlage und die Häufigkeit der Nutzung eine Rolle. Um zu vermeiden, dass bei einer Anlage, die sicherheitstechnisch kritisch bewertet wird, bspw. weil sie alt ist, die Wartungskosten ausufern, ist es sinnvoll, Wartungsverträge abzuschließen, bei denen alle Leistungen inklusive sind. Der Vertrag sollte auf jeden Fall die ausführliche Sicht und Funktionsprüfung, Justierungsmaßnahmen sowie das Reinigen und Schmieren der Aufzüge beinhalten. Um dem Betreiber eine optimale Kostenplanung zu ermöglichen und bösen Überraschungen vorzubeugen, sollten zusätzlich auch Störungsbeseitigungen und alle anfallenden Reparaturen im Preis inkludiert sein.

Mit einer regelmäßigen, qualifizierten Wartung kann sich der Aufzugsbetreiber sicher sein, die ihm aufgrund der BetrSichV  zufallenden Pflichten zu erfüllen und er kann den  wiederkehrenden Prüfungen durch die zugelassene Überwachungsstelle beruhigt entgegensehen. Neben einem guten Gewissen für den Betreiber beugen die Kontrollen auch Nutzungsausfällen vor, d. h. es kommt zu weniger störungsbedingten Ausfällen der Anlage.

Es sind im Wesentlichen 2 Arten von Wartungen zu unterscheiden: die Funktionswartung und die Vollwartung. Je nach Anbieter sind die in der Funktionswartung enthaltenen Leistungen unterschiedlich definiert. Fakt ist: In der Funktionswartung sind nicht alle Wartungsarbeiten inkludiert. Bei der Vollwartung sind indessen alle notwendigen Reparaturen, ungeachtet dessen in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit sie anfallen, im Preis inbegriffen.