Im Falle einer negativen Entscheidung erlässt der Sozialhilfeträger einen Ablehnbescheid, gegen den innerhalb von einem Monat nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden muss.
Die Abschreckung ist größer geworden, doch ist es immer noch möglich, die Treppensteighilfe (und auch viele andere Hilfen, die die Wohnung barrierefreier machen) nicht aus eigener Tasche bezahlen zu müssen.
Das Klageverfahren selbst ist für die betroffenen Bürger kostenfrei – jedenfalls solange sie noch nicht auf die Aussichtslosigkeit der Klage hingewiesen worden sind. Wird ein Anwalt oder Gutachter beauftragt, so bekommt der Betroffene die Kosten dafür nur.
Wenn dieser Wiederspruch auch abgelehnt wird, sollten sich die Betroffenen mit einer Klage an das Sozialgericht wenden. Damit im Zweifel auch der richtige Kostenträger verurteilt wird, sollten alle in Frage kommenden Parteien beigeladen werden, auch die Krankenkasse, die trotz des einstigen Urteils als Kostenträger in Frage kommen kann.
Wenn kein Gutachten erforderlich ist, müssen die Krankenkassen den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, ansonsten sind sie dazu verpflichtet, den Antrag unter Einbeziehung aller anderen Leistungsträger zu prüfen. Im Falle der Weiterleitung muss der Sozialhilfeträger ebenfalls innerhalb von zwei Wochen den Antrag überprüfen, zahlt im Falle einer positiven Entscheidung das Geld aus und holt es sich von dem ausgewählten Kostenträger zurück.
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