Aufzug steuerlich absetzen: Wege für Eigentümer, Vermieter und Mieter
Einen Aufzug können Sie auf mehreren Wegen steuerlich geltend machen – welcher passt, hängt davon ab, wer zahlt. Im selbst genutzten Haus senken 20 % der Arbeitskosten die Steuer direkt (§ 35a EStG, höchstens 1.200 € im Jahr), bei medizinischer Notwendigkeit kommen außergewöhnliche Belastungen infrage. Vermieter schreiben einen neu eingebauten Aufzug mit dem Gebäude ab und setzen laufende Kosten als Werbungskosten an. Mieter und Wohnungseigentümer nutzen die Arbeitskosten aus der Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung.
Im selbst genutzten Haus
Für den Einbau im eigenen Haus gibt es zwei Wege. Sie lassen sich für denselben Rechnungsbetrag nicht kombinieren – Sie wählen den günstigeren.
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
- Begünstigt sind 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material und nicht die Anlage selbst.
- Die Steuerermäßigung beträgt höchstens 1.200 € im Jahr und wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
- Voraussetzung sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und die unbare Zahlung – wer bar zahlt, verliert den Abzug.
- Verteilt sich der Einbau über den Jahreswechsel, zählt jeweils das Jahr der Zahlung.
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Ist der Aufzug wegen Krankheit oder Behinderung notwendig, lassen sich die Kosten unter Umständen in voller Höhe ansetzen – abzüglich der zumutbaren Belastung, die vom Einkommen und von der Familiensituation abhängt. In der Regel brauchen Sie dafür einen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, etwa ein ärztliches Attest, das vor der Maßnahme ausgestellt wurde. Bei einem Aufzug mit einer Investition im fünfstelligen Bereich ist dieser Weg oft deutlich wertvoller als die Handwerkerleistung.
Zuschüsse mindern den absetzbaren Betrag
Zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € dazu, können Sie nur den Betrag ansetzen, den Sie tatsächlich selbst getragen haben. Beantragen Sie Zuschüsse trotzdem immer zuerst – und vor dem Auftrag. Alle Förderwege stehen unter Kosten & Förderung.
Laufende Kosten
Auch nach dem Einbau lässt sich ein Teil zurückholen: Die Arbeitskosten für Wartung und Reparatur sind Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Strom, Ersatzteile und Material zählen nicht dazu. Bei reinen Prüf- und Gutachterleistungen kommt es auf den Einzelfall an.

Als Mieter oder Wohnungseigentümer
Auch wer den Aufzug nicht selbst beauftragt, kann profitieren: Die Arbeitskosten für die Wartung des Aufzugs, die über die Nebenkostenabrechnung oder die Hausgeldabrechnung bezahlt werden, lassen sich anteilig nach § 35a EStG geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Abrechnung die begünstigten Arbeitskosten ausweist oder der Vermieter beziehungsweise die Verwaltung eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Welche Aufzugskosten überhaupt in der Abrechnung stehen dürfen, erklärt Aufzug in der Nebenkostenabrechnung.
Als Vermieter
Bei vermieteten Gebäuden entscheidet die Art der Maßnahme darüber, ob die Kosten sofort oder über Jahre wirken:
| Maßnahme | Steuerliche Behandlung | Wirkung |
|---|---|---|
| Erstmaliger Einbau eines Aufzugs | in der Regel nachträgliche Herstellungskosten, weil ein bisher nicht vorhandener Bestandteil hinzukommt | Abschreibung zusammen mit dem Gebäude über dessen Restnutzungsdauer |
| Erneuerung oder Modernisierung eines vorhandenen Aufzugs | in der Regel Erhaltungsaufwand | sofort als Werbungskosten abziehbar, größere Beträge auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilbar (§ 82b EStDV) |
| Wartung, Prüfung, Strom, Reparaturen | laufende Werbungskosten | sofort abziehbar, soweit nicht auf die Mieter umgelegt |
Die lineare Gebäudeabschreibung beträgt je nach Fertigstellungsjahr 2,5 % (vor 1925), 2 % (1925 bis 2022) oder 3 % (ab 2023) im Jahr. Vorsicht bei kürzlich gekauften Häusern: Übersteigen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten in den ersten drei Jahren nach dem Kauf 15 % der Gebäudeanschaffungskosten, gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten und müssen ebenfalls abgeschrieben werden.
Die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand ist im Einzelfall anspruchsvoll und wurde von der Finanzverwaltung zuletzt 2026 neu gefasst. Lassen Sie die Einordnung vor größeren Maßnahmen von Ihrem Steuerberater prüfen. Wie sich die Kosten über die Miete refinanzieren lassen, steht unter Aufzug im Mehrfamilienhaus.
Die richtige Reihenfolge
- Förderung beantragenPflegekasse und KfW verlangen den Antrag vor dem Auftrag.
- Nachweise sichernBei medizinischer Notwendigkeit das Attest vor der Maßnahme einholen.
- Rechnung prüfenArbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen lassen.
- Unbar zahlenÜberweisung statt Barzahlung, sonst entfällt § 35a.
- In der Steuererklärung angebenDen günstigeren Weg wählen oder vom Steuerberater berechnen lassen.
Stand: September 2026. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung.
Häufige Fragen zur Steuer beim Aufzug
Kann ich einen Aufzug im eigenen Haus steuerlich absetzen?
Ja. 20 % der Arbeitskosten mindern als Handwerkerleistung nach § 35a EStG die Steuer um höchstens 1.200 € im Jahr. Ist der Aufzug wegen Krankheit oder Behinderung notwendig, können die Kosten stattdessen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG angesetzt werden, abzüglich der zumutbaren Belastung.
Ist die Aufzugswartung steuerlich absetzbar?
Die Arbeitskosten für Wartung und Reparatur gelten als Handwerkerleistung nach § 35a EStG. Das gilt auch für Mieter und Wohnungseigentümer, wenn die Kosten in der Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung ausgewiesen sind. Strom und Material sind nicht begünstigt.
Wie schreibt ein Vermieter einen neuen Aufzug ab?
Der erstmalige Einbau eines Aufzugs führt in der Regel zu nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes. Sie werden zusammen mit dem Gebäude über dessen Restnutzungsdauer abgeschrieben. Die Erneuerung eines vorhandenen Aufzugs ist dagegen meist Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar.
Kann ich Zuschuss der Pflegekasse und Steuerabzug kombinieren?
Ja, aber nur für den Teil, den Sie selbst getragen haben. Der Zuschuss der Pflegekasse mindert den steuerlich ansetzbaren Betrag.
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