Aufzugspflicht: Ab wann ein Aufzug vorgeschrieben ist
Ob ein Gebäude einen Aufzug haben muss, regeln die Bauordnungen der Länder. Nach der Musterbauordnung, an der sich die meisten Länder orientieren, sind Aufzüge Pflicht in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m – gemessen bis zum Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen. Mehrere Länder weichen davon ab: Nordrhein-Westfalen und seit Juni 2026 auch Mecklenburg-Vorpommern verlangen einen Aufzug schon bei mehr als drei oberirdischen Geschossen, Berlin und Rheinland-Pfalz bei mehr als vier, Bremen ab 10,25 m und Niedersachsen ab 12,25 m. Die Pflicht betrifft Neubauten; für bestehende Gebäude gibt es keine Nachrüstpflicht.
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Was die Musterbauordnung vorschreibt
§ 39 Abs. 4 der Musterbauordnung bestimmt, dass Gebäude mit einer Höhe von mehr als 13 m Aufzüge in ausreichender Zahl haben müssen. Die Höhe ist dabei nicht die Firsthöhe, sondern das Maß von der Geländeoberfläche im Mittel bis zur Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist.
Mindestens einer dieser Aufzüge muss besondere Anforderungen erfüllen:
- Er muss Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können.
- Er muss Haltestellen in allen Geschossen haben.
- Er muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Nutzungseinheiten aus stufenlos erreichbar sein.
Welche Kabinengröße das in der Praxis bedeutet, steht unter behindertengerechter Personenaufzug.

Aufzugspflicht nach Bundesland
Die Musterbauordnung ist nur eine Vorlage – verbindlich ist die Bauordnung des jeweiligen Landes. Zehn Länder übernehmen die 13-m-Grenze, sechs weichen ab. Die Höhe misst sich jeweils bis zum Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen, in Niedersachsen ab der Eingangsebene, sonst ab der mittleren Geländeoberfläche.
| Land | Aufzug Pflicht ab | Ausnahmen im Bestand | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Höhe über 13 m | Aufstockung um bis zu 2 Geschosse, wenn die Genehmigung mindestens 5 Jahre zurückliegt | § 29 Abs. 2 LBO |
| Bayern | Höhe über 13 m | Wohnraum durch Aufstockung, wenn ein Aufzug unverhältnismäßig aufwendig wäre | Art. 37 Abs. 4 BayBO |
| Berlin | mehr als 4 oberirdische Geschosse | Ausbau des obersten Geschosses, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 39 Abs. 4 BauO Bln |
| Brandenburg | Gebäudeklasse 5 mit Höhe über 13 m | Dachausbau, Nutzungsänderung des obersten Geschosses, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 39 Abs. 4, § 51a Abs. 4 BbgBO |
| Bremen | Höhe über 10,25 m | Ausbau und Nutzungsänderung oberster Geschosse, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 39 Abs. 4 BremLBO |
| Hamburg | Höhe über 13 m | Ausbau und Nutzungsänderung des obersten Geschosses, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 39 Abs. 4 HBauO |
| Hessen | Höhe über 13 m | Ausbau und Nutzungsänderung des obersten Geschosses, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 42 Abs. 5 HBO |
| Mecklenburg-Vorpommern | mehr als 3 oberirdische Geschosse (seit Juni 2026, vorher 13 m) | Ausbau und Nutzungsänderung des obersten Geschosses, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse, weitere Änderungen im Gebäudeinneren | § 39 Abs. 4 LBauO M-V |
| Niedersachsen | Aufenthaltsraum mehr als 12,25 m über der Eingangsebene | bei Gebäuden, die bis Ende 2023 errichtet oder genehmigt wurden: Nutzungsänderung oberster Geschosse, bis zu 2 zusätzliche Wohngeschosse | § 38 Abs. 2 NBauO |
| Nordrhein-Westfalen | mehr als 3 oberirdische Geschosse, nicht bei Ein- und Zweifamilienhäusern | Dachgeschoss, oberstes Geschoss, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 39 Abs. 4 BauO NRW |
| Rheinland-Pfalz | mehr als 4 Geschosse über der Geländeoberfläche | nachträglicher Ausbau im Dachraum | § 36 Abs. 4 LBauO |
| Saarland | Höhe über 13 m | Ausbau und Nutzungsänderung des obersten Geschosses, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 39 Abs. 4 LBO |
| Sachsen | Höhe über 13 m | im Aufzugsparagrafen keine | § 39 Abs. 4 SächsBO |
| Sachsen-Anhalt | Höhe über 13 m | im Aufzugsparagrafen keine | § 38 Abs. 4 BauO LSA |
| Schleswig-Holstein | Höhe über 13 m | Dachausbau und zusätzliche Geschosse im Bestand | § 39 Abs. 4 LBO |
| Thüringen | Höhe über 13 m | Ausbau und Nutzungsänderung des obersten Geschosses, Aufstockung um bis zu 2 Geschosse | § 42 Abs. 4 ThürBO |
Stand: September 2026, geprüft an den amtlichen Fassungen der Landesbauordnungen. In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern zählt das oberste Geschoss nur mit, wenn es Aufenthaltsräume enthält oder enthalten kann; in Rheinland-Pfalz nur, wenn seine Nutzung einen Aufzug erfordert. Bauordnungen werden regelmäßig geändert – für Ihr Vorhaben klärt die Bauaufsichtsbehörde oder der Architekt die aktuelle Fassung.
Was der Pflicht-Aufzug können muss
Wo die Pflicht greift, muss in fast allen Ländern mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen, in allen Geschossen halten und von der Straße aus stufenlos erreichbar sein. Einige Länder regeln das anders:
- Nordrhein-Westfalen: Der große Aufzug für Rollstühle, Krankentragen und Lasten ist erst bei mehr als fünf oberirdischen Geschossen vorgeschrieben.
- Hessen: Jeder Pflicht-Aufzug muss für Rollstühle geeignet sein und in allen Geschossen halten, mindestens einer zusätzlich für Krankentragen und Lasten.
- Bremen: Alle Aufzüge, die barrierefrei erreichbar sind, müssen Rollstühle aufnehmen können.
- Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nennen Kinderwagen nicht ausdrücklich.
- Saarland und Thüringen schreiben Sprachmodule in den Aufzügen vor.
Die Mindestmaße sind in den Ländern, die sie im Gesetz nennen, gleich: Fahrkorb 1,10 × 2,10 m für eine Krankentrage, 1,10 × 1,40 m für einen Rollstuhl, Türbreite 0,90 m. Was das für die Planung bedeutet, steht unter behindertengerechter Personenaufzug. Wie Sie den Aufzug im Neubau von Anfang an einplanen, steht unter Aufzug im Neubau.
Aufzug und barrierefreie Wohnungen
In mehreren Ländern zieht die Aufzugspflicht weitere Anforderungen nach sich. In Bayern und Hamburg muss dann ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein. In Berlin muss die Hälfte der Wohnungen barrierefrei sein, und seit 2025 müssen drei Viertel barrierefrei erreichbar sein. In Thüringen müssen die Wohnungen von mindestens zwei Geschossen barrierefrei erreichbar sein.
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Ab welchem Stockwerk ist ein Aufzug Pflicht?
Die meisten Bauordnungen nennen keine Geschosszahl, sondern eine Höhe. Bei einer üblichen Geschosshöhe von rund drei Metern ergibt sich folgende Faustregel:
| Oberstes Geschoss | Fußbodenhöhe ca. | 13-m-Länder | NRW, M-V | Berlin, Rheinland-Pfalz |
|---|---|---|---|---|
| 3. Obergeschoss (4 Geschosse) | 9 m | nein | ja | nein |
| 4. Obergeschoss (5 Geschosse) | 12 m | nein, knapp unter 13 m | ja | ja |
| 5. Obergeschoss (6 Geschosse) | 15 m | ja | ja | ja |
In Bremen liegt die Grenze bei 10,25 m und wird damit meist beim vierten Obergeschoss überschritten, in Niedersachsen bei 12,25 m über der Eingangsebene – dort entscheiden oft die tatsächlichen Geschosshöhen. Liegt ein Gebäude am Hang oder hat es hohe Geschosse, kann jede Höhengrenze früher erreicht sein.
Bestand, Aufstockung und Dachausbau
Für bestehende Gebäude gilt Bestandsschutz: Ein Haus, das ohne Aufzug genehmigt wurde, muss keinen nachrüsten. Die Pflicht kann aber greifen, wenn wesentlich umgebaut wird. Damit Wohnraum im Bestand nicht an der Aufzugspflicht scheitert, nehmen die Musterbauordnung und viele Länder zwei Fälle ausdrücklich aus:
- den nachträglichen Ausbau oder die Nutzungsänderung des obersten Geschosses, etwa den Dachausbau
- die Aufstockung um bis zu zwei Geschosse – in Baden-Württemberg nur, wenn die Genehmigung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, in Bayern nur, wenn ein Aufzug unverhältnismäßig aufwendig wäre
Barrierefreie Wohnung heißt nicht automatisch Aufzug
Die Musterbauordnung verlangt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sind. Das ist meist das Erdgeschoss – ein Aufzug wird dadurch nicht Pflicht. Einzelne Länder gehen bei der Barrierefreiheit weiter.
Öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten
Für Gebäude mit Publikumsverkehr – Arztpraxen, Behörden, Geschäfte, Gaststätten – verlangen die Bauordnungen, dass die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile barrierefrei sind. Liegen diese Teile nicht im Erdgeschoss, führt das in der Praxis oft zu einem Aufzug oder Lift, auch unterhalb der 13-m-Grenze. Beschäftigt ein Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, muss er die Arbeitsstätte nach der Arbeitsstättenverordnung so gestalten, dass sie diese nutzen können.
Wie weit Anspruch und Wirklichkeit auseinanderliegen, zeigt ein Blick auf die Bahnhöfe: Bei einer Auswertung der amtlichen Daten der DB InfraGO fanden wir 548 Bahnhöfe mit Höhenunterschied, aber ohne Aufzug – jeweils mit Bundesland, Stationskategorie und Quelle.
Wenn keine Pflicht besteht: Aufzug freiwillig nachrüsten
Auch ohne Pflicht kann ein Aufzug verlangt werden: In der Eigentümergemeinschaft hat jeder Eigentümer nach § 20 Abs. 2 WEG Anspruch darauf, dass eine angemessene bauliche Veränderung für Menschen mit Behinderungen gestattet wird. Mieter können nach § 554 BGB die Erlaubnis für solche Umbauten verlangen. Wie der Einbau beschlossen, bezahlt und umgelegt wird, steht unter Aufzug im Mehrfamilienhaus, der Ablauf im Bestand unter Personenaufzug nachrüsten.
Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen zur Aufzugspflicht
Ab wie vielen Etagen ist ein Aufzug Pflicht?
In zehn Ländern ab einer Gebäudehöhe von mehr als 13 m bis zum Fußboden des obersten Geschosses mit Aufenthaltsräumen – bei üblichen Geschosshöhen ab dem fünften Obergeschoss. In Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern genügen mehr als drei oberirdische Geschosse, in Berlin und Rheinland-Pfalz mehr als vier. Bremen setzt die Grenze bei 10,25 m, Niedersachsen bei 12,25 m.
In welchem Bundesland ist die Aufzugspflicht am strengsten?
In Nordrhein-Westfalen und seit Juni 2026 in Mecklenburg-Vorpommern: Dort brauchen Gebäude schon mit mehr als drei oberirdischen Geschossen einen Aufzug. In Nordrhein-Westfalen sind Ein- und Zweifamilienhäuser davon ausgenommen.
Ist ein Aufzug im Mehrfamilienhaus mit vier Etagen Pflicht?
In Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern ja, weil das Gebäude mehr als drei oberirdische Geschosse hat. In den Ländern mit 13-m-Grenze in der Regel nicht, weil das oberste Geschoss meist unter 13 m liegt; ebenso in Berlin und Rheinland-Pfalz, wo die Pflicht erst ab mehr als vier Geschossen gilt.
Muss ein Altbau einen Aufzug nachrüsten?
Nein. Für bestehende Gebäude gilt Bestandsschutz, eine Nachrüstpflicht gibt es nicht. Die Pflicht kann bei wesentlichen Umbauten greifen; Dachausbau und Aufstockungen um bis zu zwei Geschosse sind in den meisten Ländern ausgenommen.
Gilt die Aufzugspflicht bei einer Aufstockung?
In den meisten Ländern nicht, wenn um bis zu zwei Geschosse aufgestockt wird. In Baden-Württemberg gilt diese Ausnahme nur, wenn die Genehmigung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt, in Bayern nur, wenn ein Aufzug unverhältnismäßig aufwendig wäre. Sachsen und Sachsen-Anhalt sehen im Aufzugsparagrafen keine solche Ausnahme vor.
Muss ein Einfamilienhaus einen Aufzug haben?
Nein. Einfamilienhäuser erreichen die Grenzen praktisch nie, und in Nordrhein-Westfalen sind Ein- und Zweifamilienhäuser ausdrücklich von der Aufzugspflicht ausgenommen.
Quellen
Amtliche Fassungen der Landesbauordnungen, geprüft im September 2026, unter anderem Art. 37 BayBO, § 39 BauO Bln, § 39 BauO NRW, § 42 HBO und § 29 LBO BW. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.
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